Regelung Auto
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- Artikel R314-1
- Artikel R314-2
- Artikel R314-3
- Artikel R314-4
- Artikel R314-5
- Artikel R314-6
- Artikel R314-7
- Technische Reifenprüfung
Code
(Gesetzliche Regelungen Verordnung des Regierungsrats)
Kapitel IV: Reifen
Artikel R314-1
Die Räder sämtlicher Motorfahrzeuge und Anhänger, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Gerätschaften, müssen mit Reifen ausgestattet sein.
Alle Reifen, mit Ausnahme der Reifen für Tiefbaugeräte, müssen auf ihrer ganzen Lauffläche sichtbares Profil haben.
Weder an der Oberfläche noch in den Vertiefungen des Reifenprofils darf sich Restgummi befinden.
Darüber hinaus dürfen die Reifen an den Seiten keinen tiefen Riss aufweisen.
Wenn landwirtschaftliche Fahrzeuge und Gewerkschaften mit Reifen bestückt sind, dürfen diese an den Seiten keinen tiefen Riss aufweisen und kein Restgummi darf sich an der Oberfläche oder in den Vertiefungen des Profils befinden.
Natur, Form, Zustand und Nutzungsbedingungen der Reifen und anderen in diesem Artikel beschriebenen Ausrüstungen werden vom Verkehrsminister durch eine Verordnung definiert.
Der Verkehrsminister kann Ausnahmegenehmigungen von den in diesem Artikel festgelegten Auflagen für Tiefbaugeräte erteilen.
Zuwiderhandlung gegen die Auflagen dieses Artikels bezüglich Natur, Form, Zustand und Nutzungsbedingungen von Reifen werden mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der vierten Klasse geahndet.
Im Rahmen der in Artikel L. 325-1 bis L. 325-3 vorgesehenen Bedingungen kann die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Artikel R314-2
Wer einen Reifen, der nicht die in Artikel R. 314-1 beschriebenen Nutzungseigenschaften aufweist bzw. durch zu tiefes Nachprofilieren beschädigt ist, zum Verkauf anbietet oder verkauft es sei denn zum Zweck der Entsorgung wird mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der vierten Klasse bestraft.
Artikel R314-3
Das Einführen von Metallteilen, die herausstehen können, in die Laufflächen von Reifen ist untersagt. Der Verkehrsminister legt per Erlass die Ausnahmebedingungen für dieses Verbot und die Bedingungen für die Nutzung aller anderen Gleitschutzvorrichtungen fest.
Die Nutzung von Ketten ist nur auf verschneiten Straßen erlaubt.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind weder auf Mopeds noch auf leichte motorisierte Vierradfahrzeuge anwendbar.
Nach Einholen der Stellungnahme des Ministers für Landwirtschaft legt der Verkehrsminister per Verordnung die Eigenschaften fest, die Gleitschutzketten an Reifen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Gerätschaften mit Antrieb einhalten müssen.
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Artikels oder seine Durchführungsbestimmungen werden mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der vierten Klasse geahndet.
Im Rahmen der in Artikel L. 325-1 bis L. 325-3 vorgesehenen Bedingungen kann die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Artikel R314-4
Nach Einholen der Stellungnahme des Ministers für Landwirtschaft legt der Verkehrsminister per Verordnung die Eigenschaften fest, die Metallreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Gerätschaften einhalten müssen.
Jeder Fahrer, der die Anwendungsbestimmungen dieses Artikels nicht einhält, wird mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der dritten Klasse belegt.
Im Rahmen der in Artikel L. 325-1 bis L. 325-3 vorgesehenen Bedingungen kann die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Artikel R314-5
Metallreifen für Gespannzüge dürfen auf Oberflächen mit Bodenkontakt keine Vorsprünge aufweisen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels werden mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der dritten Klasse geahndet.
Artikel R314-6
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Spezialfahrzeuge und ?ausrüstungen der Armee nur anwendbar, wenn sie mit ihren technischen Herstellungs- und Anwendungsbedingungen entsprechen.
Artikel R314-7
Der Verkehrsminister legt per Erlass die Regeln für die Reifen von Spezialgeräten mit einer Konstruktions-Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern fest. Zuwiderhandlungen eines Fahrers von mit Reifen bestückten Spezialgeräten gegen die Anwendungsbestimmungen dieses Artikels werden mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der vierten Klasse geahndet. Zuwiderhandlungen eines Fahrers von mit Metallreifen bestückten Spezialgeräten gegen die Anwendungsbestimmungen dieses Artikels werden mit einer Ordnungsstrafe für Übertretungen der dritten Klasse geahndet.
Technische Reifenprüfung
Hier alle Gründe für eine Kontrolluntersuchung nach der Reifenprüfung:
| Code | Feststellbarer Mangel | Deutungskriterien |
| 5.3.3.1.1 | Tiefer Schnitt | Kerbe oder Riss an der Flanke oder Lauffläche, die bei manuellem Eingriff direkt oder indirekt das Leinen oder den Rahmen zeigen. |
| 5.3.3.1.2 | Bedeutende Verformung | - Bruch und/oder Schwellung an der Flanke. - Laufflächenverformung (Seitenschlag). - Laufflächenablösung. |
| 5.3.3.1.5 | Bedeutender Abrieb | - Profiltiefe der Hauptrillen von weniger als 1,6 mm an mindestens 1 gemessenen Punkt (Prüfung der gesamten Lauffläche). - Reifenschaden, der bei einer Hauptrille eine Tiefe von weniger als 1,6 mm auslöst. - Abrieb |
| 5.3.3.2.1 | Reibung | - Zeitweiliger oder dauernder Kontakt zwischen Reifen und Radkasten, Karosserie oder einem mechanischen Bauteil. |
| 5.3.3.3.1 | Kein Abriebindikator |
- Keine Abriebindikatoren an den Reifen von Pkws (nachprofilierter, runderneuerter Reifen, am Pkw montierter Kleintransporter-Reifen). |
| 5.3.3.3.2 | Bedeutender Abriebunterschied an der Achse |
- Unterschied von mehr als 5 mm zwischen der Tiefe der Hauptrillen an 2 Reifen derselben Achse (einschließlich Reifen an derselben Seite der Achse bei Zwillingsrädern). |
| 5.3.3.3.3 | Ungeeignete Abmessungen | - Montage stimmt nicht mit den Herstellerdaten (technische Datenbank VKV) bzw. mit gleichwertigen Daten (ETRTO-Tabelle) überein - Reifen mit verschiedenen Abmessungen an derselben Achse. - Stör- bzw. Kontaktrisiko eines Reifens mit |
| 5.3.3.3.5 | Markierungen unleserlich bzw. nicht vorhanden | - Keine bzw. eine unleserliche Tiefdruck- oder Reliefmarkierung an der Reifenflanke (bezüglich Abmessungen, Struktur [R für Radial, D für Diagonal, B für Bias-belted]). |
| 5.3.3.3.8 | Verschiedene Strukturen für dieselbe Achse |
- Montage von Reifen verschiedener Nutzungskategorien an derselben Achse (normale Reifen, Spezialreifen, "Schneereifen"). - Montage von Reifen mit verschiedenen Strukturen an derselben Achse (radial, diagonal, bias-belted). |



